Dry-Income-Problematik entschärft? Ein Überblick über § 19a EStG

ein Beitrag unseres Steuerberatungspartners ECOVIS KSO

Dry-Income-Problematik entschärft? Ein Überblick über § 19a EStG
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§ 19a EStG schafft klare Regeln für die steuerliche Behandlung von Vermögensbeteiligungen, die Arbeitnehmern unentgeltlich oder vergünstigt übertragen werden. Der Schwerpunkt liegt auf dem Besteuerungsaufschub des geldwerten Vorteils, der unter bestimmten Bedingungen nicht im Jahr der Übertragung, sondern erst beim Exit besteuert wird.

Voraussetzungen für den Besteuerungsaufschub nach § 19a EStG

Schwellenwerte

Folgende Grenzen dürfen im Jahr der Übertragung oder in einem der sechs vorangegangenen Jahre nicht überschritten werden:

  • Weniger als 1.000 Mitarbeiter
  • Jahresumsatz von maximal 100 Mio. Euro oder Bilanzsumme von maximal 86 Mio. Euro
  • Gründung des Unternehmens liegt nicht mehr als 20 Jahre zurück

Weitere Bedingungen

  • Die Vermögensbeteiligung wird an einen Arbeitnehmer übertragen.
  • Die Übertragung erfolgt durch den Arbeitgeber oder einen Gesellschafter des Arbeitgebers.
  • Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn (keine Entgeltumwandlung).
  • Die Beteiligung kann echte Anteile, Genussrechte, Aktien etc. umfassen.
  • Die Übertragung erfolgt unentgeltlich oder vergünstigt.
  • Zustimmung des Arbeitnehmers ist erforderlich.
  • Gilt auch für Übertragungen innerhalb eines Konzerns, wobei die Schwellenwerte für die gesamte Konzerngruppe gelten und kein Konzernunternehmen älter als 20 Jahre sein darf.

Zeitpunkt der Besteuerung

  • Bei Veräußerung oder anderweitiger Verwertung (z. B. Einlage ins Betriebsvermögen).
  • Spätestens 15 Jahre nach der Übertragung.
  • Bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

Praxistipps

  • Früher Bewertungszeitpunkt nutzen: Die Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt der Übertragung – ein Vorteil bei niedrig bewerteten Start-ups.
  • Zinsloser Besteuerungsaufschub: Steuerliche Belastungen können verzögert werden.
  • Anrufungsauskunft (§ 42e EStG): Bestätigung des steuerlichen Vorteils beim Betriebsfinanzamt einholen.
  • Nach Ablauf der Aufschubsfrist (15 Jahre) und bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann eine Besteuerung weiterhin aufgeschoben werden, falls der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis und unwiderruflich die Haftung für die Lohnsteuer übernimmt. Eine Besteuerung findet dann erst bei Veräußerung bzw. anderweitiger Verwertung (z.B. Übertragung auf Beteiligungsgesellschaft) statt.
  • Eingetretene Wertminderungen zwischen Erwerb und Veräußerung sind grds. im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen
  • Spätere Wertsteigerungen: Diese unterliegen der Abgeltungsteuer oder dem Teileinkünfteverfahren.
  • Steuerliche Vorteile nutzen:
    • Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG (2.000 Euro)
    • Fünftelregelung, wenn die Übertragung mindestens drei Jahre zurückliegt

Hinweis:

  • Erwerb über eine Holdingkapitalgesellschaft ist nicht möglich.
  • Sozialversicherungsbeiträge fallen sofort an und werden nicht gestundet.

Autoren:

Büsra Karadag

Associate Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, LL.M.

Christian Kappelmann

Steuerberater

ECOVIS KSO Steuerberater & Rechtsanwälte GmbH & Co. KG

ECOVIS KSO is a consulting firm specializing in medium-sized businesses. It offers tax consulting, auditing, legal consulting and management consulting.